Satzung des Meller Madrigalchores
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Meller Madrigalchor”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Melle.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
- die Chorarbeit in regelmäßigen Chorproben;
- die Organisation und Durchführung von Konzerten;
- die Zusammenarbeit mit anderen Chören und Musikgruppen;
- die Bereicherung des Meller Kulturlebens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet Aufführungseintritte nur zur
Deckung entstandener Kosten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
allgemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der
Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Mit der
Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den Vereinszweck
zu fördern und mindestens einen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Antragsteller ist bei der
nächsten Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, seinen
Antrag zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
abschließend über die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine entsprechende Entscheidung
des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig; sie ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären und bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, auch
von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben;
- durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem
Grund zulässig, kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein
Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt
oder wenn es mit seinen Beiträgen für mindestens zwei Jahre im
Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
zahlt. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß. Rechtsmittel können nicht
eingelegt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag und seine Zahlungsweise wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Spenden sind zulässig
und erwünscht.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand,
- Die Mitgliederversammlung.
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Geschäftsführendes Organ ist der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- der/dem Vorsitzenden;
- der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden;
- der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Kassenführer/in;
- dem/der Schriftführer/in.
- Die/Der Vorsitzende kann zu Vorstandssitzungen weitere Personen mit
beratender Stimme hinzuziehen.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
Vorsitzende und jeweils einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder
angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann ein
Vorstandsmitglied dessen Aufgaben kommissarisch für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung wahrnehmen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Von den Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.
§ 9 Chorleiterin/Chorleiter
- Die Mitgliederversammlung kann für die musikalische Leitung der
Proben und Aufführungen eine Chorleiterin/einen Chorleiter bestellen.
- Eine Aufwandsentschädigung regelt der Vorstand nach Maßgabe
von §3, Satz 6.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgesetzt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Die/Der Versammlungsleiter/in hat zu jeder
Mitgliederversammlung die Ergänzungen anzugeben. Über Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen;
- Beschlüsse über Bestellung einer Chorleiterin/eines
Chorleiters;
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie
dessen Entlastung;
- Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung;
- Beschlüsse über den Antrag auf Mitgliedschaft im Falle der
Ablehnung durch den Vorstand;
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluß durch den Vorstand;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt.
- Für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Sinn und Zweck der §§ 1 bis 3 dieser
Satzung dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
- Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt
werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beschlußfassung
Soweit für Beschlußfassungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung im Vorstehenden bestimmte Mehrheiten gefordert sind,
bedeutet dies die Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melle,
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der
Musikförderung in der Stadt Melle zu verwenden hat.
Melle, den 19. Januar 1998